Reparaturbonus des Landes Oberösterreich für Handyreparaturen

Der Reparaturbonus II des Landes Oberösterreich ist bereits ausgelaufen!

Seit dem 04.01.2021 war es wieder möglich für Handyreparaturen eine Förderung vom Land Oberösterreich zu bekommen.
Wie im Jahr 2019 werden 50% der Reparaturkosten bis maximal 100,- Euro gefördert. (Folgend genaue Details)

Die MW MobileWorld GmbH war wieder qualifizierter Partner für die Förderaktion des Landes OÖ!
 

Vom Land OÖ geförderte Handyreparatur

Privatpersonen mit Hauptwohnsitz in Oberösterreich haben nun die Möglichkeit 50% der förderungsfähigen Brutto-Reparaturkosten, maximal 100,- Euro vom Land zu bekommen!

Gefördert werden ausschließlich Arbeitszeit und Materialkosten für die Reparatur folgender Elektrogeräte:
 
  • Elektro-Kochherd bzw. -Backofen
  • Fernsehgerät
  • Geschirrspüler
  • Handy
  • Kühl- und Gefriergerät
  • Waschmaschine

Wir haben beim Land OÖ nachgefragt, Tablets werden leider nicht mehr gefördert!

Das Ausmaß der Förderung beträgt 50% der förderungsfähigen Brutto-Reparaturkosten, bis maximal 100 Euro pro Gerät.

Wichtig: Der Rechnungsbetrag muss mindestens 100 Euro inkl. MwSt. betragen. Reparaturen mit einem geringeren Wert werden nicht gefördert.

Diese Landesförderung kann mit allfälligen weiteren Förderungen kombiniert werden, jedoch darf keine Überförderung (mehr als 100 % der anrechenbaren Kosten) erfolgen.
 

Voraussetzungen welche erfüllt sein müssen:

Neben den in der Förderungserklärung angeführten Bedingungen gelten folgende zusätzliche Voraussetzungen:
 
  • Antragsformular
  • Detailliert aufgeschlüsselte Rechnung (mit der Art der Reparatur) und dem Zahlungsnachweis (z.B. Bon aus der Registrierkassa) in Kopie
  • Rechnungen und Zahlungsbelege werden nur mit Rechnungsdatum zwischen Dezember 2020 bis 15. Dezember 2021 anerkannt
  • Antrag muss bis 31. Dezember 2021 gestellt werden
  • Vollinhaltliche Anerkennung und Einhaltung der Richtlinien zur Umweltförderung in Oberösterreich idgF bzw. der Allgemeinen Förderungsrichtlinien des Landes OÖ idgF
  • Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Förderung besteht nicht.
  • Bei Nichteinhaltung der Richtlinien ist die Förderung zurückzuzahlen.
  • Die Förderwerberin bzw. der Förderwerber haftet für die Vollständigkeit und die Richtigkeit der Angaben.
  • Die Förderungswerberin bzw. der Förderungswerber muss den Hauptwohnsitz in Oberösterreich haben.
  • Eine Förderung für Kosten für Reparaturdienstleistungen im Rahmen von Garantie- und Gewährleistungsansprüchen ist nicht möglich.
  • Die ausführende Firma muss im Reparaturführer Oberösterreich registriert sein.

Mit der Antragstellung nimmt die Förderungswerberin bzw. der Förderungswerber zur Kenntnis dass,
 
  • die Bereitstellung und Verarbeitung der mit der Antragstellung übermittelten personenbezogenen Daten zur Prüfung und Erledigung des Ansuchens um Gewährung dieser Beihilfe erforderlich ist (Art. 6 Abs. 1 lit. b Datenschutz-Grundverordnung). Die Bereitstellung dieser Daten ist nicht verpflichtend. Eine Nichtbereitstellung hat zur Folge, dass das Förderansuchen nicht bearbeitet und damit keine Beihilfe gewährt werden kann;
  • die mit dem Antragsformular erhobenen personenbezogenen Daten durch das Amt der Oö. Landesregierung im Falle einer Prüfung dem Rechnungshof, Oö. Landesrechnungshof oder Europäischen Rechnungshof zur Verfügung gestellt werden;
  • die mit diesem Formular erhobenen personenbezogenen Daten durch das Amt der Oö. Landesregierung an den Bundesminister für Finanzen als Verantwortlichen für die Transparenzdatenbank (Transparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012) übermittelt werden. Aus datenschutzrechtlicher Sicht beruht diese Datenübermittlung auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO, wobei die berechtigten Interessen daran in der Überprüfung des effizienten Einsatzes öffentlicher Mittel sowie der Vermeidung von Doppelförderungen und von Förderungsmissbrauch liegen;
  • für Kontrollzwecke und Antragsprüfung Daten an „Dritte“ (z.B. Kreditinstitute, Einrichtungen zur Prüfung der Förderkriterien (Energiesparverband, Landesabfallverband, das Klimabündnis OÖ, Planer, Forschungseinrichtungen, Förderabwicklungsstellen des Bundes) übermittelt werden.
Informationen zum Datenschutz finden Sie auf der Seite des Landes Oberösterreich, ganz unten in der Fußzeile. Link am Ende dieser Seite.
 

Für den Reparaturbonus erforderliche Unterlagen:

  • vollständig elektronisch ausgefülltes Antragsformular Land
    WICHTIG: Für eine raschere und effizientere Förderabwicklung wird die Verwendung des Online-Formulars empfohlen.
  • Upload Rechnungen und Zahlungsbelege (z.B. Bon der Registrierkassa)
  • Upload Kopie amtlicher Lichtbildausweis (z.B. Führerschein)
 

Antragstellung Land Oberösterreich:

Die Förderung ist NACH Durchführung der Reparatur und Ausstellung der maßgeblichen Rechnung vorrangig ONLINE (mittels elektronischem Antragsformular) beim Amt der Oö. Landesregierung zu beantragen (siehe "Formulare"). Sämtliche angeführten erforderlichen Unterlagen sind mit dem Antrag zu übermitteln.
 

Auszahlung des Reparaturbonus:

Die Auszahlung der Landesförderung erfolgt nach Vorlage aller relevanter Unterlagen und Genehmigung der Förderung durch das zuständige Regierungsmitglied auf das in der Antragstellung angegebene Bankkonto eines inländischen Bankinstitutes.
 

Laufzeit des Sonderförderprogramms:

Der „Reparaturbonus II" – Reparaturdienstleistungen bei Elektrogroßgeräten für Privatpersonen tritt mit 4. Jänner 2021 in Kraft und endet mit Ausschöpfung des zur Verfügung stehenden gesamten Fördertopfes von 500.000 Euro, spätestens jedoch am 15. Dezember 2021 (Rechnungsdatum) bzw. 31. Dezember 2021 (Einreichdatum).